Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen

1. Anmeldung / Anerkennung

  1. Die Anmeldung zur Beteiligung erfolgt durch Einsendung der ausgefüllten, rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter, womit der Aussteller Bechtle Graphische Betriebe (Veranstalter) als seinen Vertragspartner anerkennt. Im Falle der elektronischen (Internet-Anmeldeformular) Übermittlung der Anmeldung ist die Anmeldung auch ohne Unterschrift gültig. Die Anmeldung wird dem Aussteller zeitnah durch den Veranstalter bestätigt.
  2. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Teilnahmerichtlinien des Veranstalters und die Hausordnung des Veranstaltungsplatzes an. 

2. Wirtschaftlicher Träger, Organisator und Veranstalter 

Bechtle Graphische Betriebe und Verlagsgesellschaft GmbH & Co. KG
Eßlinger Zeitung
Zeppelinstraße 116
73730 Esslingen

3. Zulassung

  1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldung seitens des Kunden / Ausstellers zustande. Sollte es Gründe geben die Anmeldung von Veranstalter-Seite abzulehnen, wird dies dem Kunden innerhalb einer Woche nach Erhalt der Anmeldung schriftlich mitgeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
  2. Der Veranstalter kann vom Ausstellungsvertrag einseitig zurücktreten, wenn die Angaben des Ausstellers falsch waren oder Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
  3. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.
  4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Ausschließlichkeit von Produkten oder Dienstleistungen einzelner Aussteller.

4. Namens- / Logoveröffentlichungen

  1. Durch die schriftliche Zusage zur Teilnahme an der Messe erteilt der Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Anmelders, sowie gegebenenfalls weiterer Daten und Speicherung auf einem magnetischen und/oder optischen Medium.
  2. Dies beinhaltet auch eine Übermittlung der Aussteller-Daten mit Ansprechpartner an Medienpartner.
  3. Der Veranstalter ist berechtigt, Logos von Ausstellern und Werbepartnern zu veröffentlichen (digital und/oder print), je nach gebuchter Leistung. Größe und Darstellung der Logos ist individuell und von der Gestaltung abhängig. Bei Logoabdrucken können auch weitere Werbe-, Medien- und Kooperationspartner auf den Medien erscheinen, sofern dies nicht in einer gesonderten Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Die benötigten digitalen Druckdaten sowie Datenträger werden der messe.ag auf Kosten des Werbepartners rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Information zu Art und Form der benötigten digitalen Druckdaten erhält der Werbepartner vom Veranstalter. Wenn nicht anders im Auftrag vereinbart, wird die gesamte Buchungs- und Druckabwicklung von der messe.ag übernommen.
  4. Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages unterliegen der Schriftform. Diese wird auch durch Faxschreiben oder E-Mail gewahrt.
  5. Alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sind erfüllt (siehe Datenschutzhinweis).

5. Standaufbau

  1. Der Aussteller bucht mit der Anmeldung eine in den Ausschreibungsunterlagen definierte Ausstellungsfläche.
  2. Aus organisatorischen Gründen können Stände von der Ausstellungsleitung auf einen anderen Platz verlegt werden. Hindernisse, bedingt durch die Beschaffenheit der Halle oder des Geländes, berechtigen nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
  3. Mit dem Aufbau muss bis spätestens sechs Stunden vor Beginn der Ausstellung begonnen werden, andernfalls steht der Stand zur freien Verfügung der Ausstellungsleitung. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Standmiete bleibt bestehen.
  4. Im Interesse aller teilnehmenden Aussteller und Besucher ist es untersagt, den Abbau (Abtransport von Messegut und Abbau von Ständen) vor Beendigung der Messe vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen wird dem jeweiligen Aussteller ein Bußgeld in Höhe von mindestens 500 € zzgl. MwSt. auferlegt.
  5. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand mit Rück- und Seitenwänden auszustatten. Es darf nur schwer entflammbares Standmaterial aufgebaut werden (B1-klassifiziert)! Das Ausstellen von Ausstellungsgütern über die normale Standhöhe (2,50 m) hinaus muss der Ausstellungsleitung vor dem Aufbau bekannt gemacht und von ihr genehmigt werden.
  6.  Jede Ausgabe von Kostproben bedarf der Genehmigung der Ausstellungsleitung. Alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke müssen feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierfür muss vom Aussteller geführt werden.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Die Kosten für die Messepakete werden den Ausstellern 3 bis 7 Tage vor der Messe zu 100 % in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
  2. Zahlungsbedingungen des Messebauers / Messepartners: Die Rechnungsstellung erfolgt sofort nach der Bestellung und ist innerhalb von zehn Tagen zur Zahlung fällig. Bestellungen müssen spätestens 14 Tage vor Messebeginn beim Messebauer vorliegen. Diese Zahlungen sind spätestens zwei Tage vor Messeaufbau fällig. Spätere Bestellungen, sowie Bestellungen vor Ort werden mit einer Servicepauschale von 20% belegt. Bestellungen vor Ort können nur je nach Verfügbarkeit und gegen Barzahlung angenommen werden.
  3. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände können nicht anerkannt werden.
  4. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als drei Tage überschritten werden.
  5. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

7. Rücktritt, Nichtteilnahme, fehlender Zahlungseingang

  1. Nach Auftragserteilung hat der Aussteller den Paketpreis auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt: bis 30 Tage vor Messebeginn 25% des Paketpreises, bis 14 Tage vor Messebeginn 50 % des Paketpreises, danach 100% des Paketpreises. Die Kosten für bereits bestellte Standausstattung sind im Falle eines Rücktritts durch den Aussteller in voller Höhe zu entrichten.

8. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände

  1. Der Aussteller benötigt bei Überlassung des Standes an Dritte die Zustimmung des Veranstalters. Mitaussteller sind in der Anmeldung anzugeben. Es wird eine Mitausstellergebühr von 150 € (zzgl. gesetzl. MwSt.) für die Nennung in der veröffentlichten Ausstellerliste erhoben.

9. Werbeerfolg

  1. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für den Werbeerfolg. Als Beleg (auf Verlangen) für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Werbemaßnahme gelten Kopien der Buchungen / Auftragsbestätigungen für die jeweiligen Werbemaßnahmen.

10. Bewachung

  1. Der Veranstalter empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmungen von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.
  2. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten und beim Auf- und Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich.

11. Technische Leistungen

  1. Der Aussteller erhält ca. vier Wochen vor Messebeginn vom Messebauer die technischen Informationen zugeschickt.
  2. Aufträge bezüglich Standausstattung werden direkt mit dem Messebauer geschlossen. 

12. Versicherung und Haftung

  1. Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Fachveranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Ausstellers bzw. dessen Beauftragten.
  2. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschl. der Schäden, die an Gebäuden auf dem Veranstaltungsgelände sowie an diesen und dessen Einrichtungen entstehen.
  3. Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden.
  4. Er haftet insbesondere auch dann nicht für Beschädigungen von Geräten und Einrichtungen des Ausstellers und dessen Beauftragten, wenn auch im Einzelfall die Standmontage bzw. Standdekoration vom Veranstalter übernommen wurde. Auch beim Versagen der Leitungen bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom oder Wasser haftet der Veranstalter nicht für die den Ausstellern entstehenden Schäden.
  5. Der Aussteller stellt dem Veranstalter darüber hinaus mit seiner Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen eigenen Regressansprüchen und Regressansprüchen Dritter frei.
  6. Die Baurichtlinien des Veranstalters sind unbedingt einzuhalten. Die Veranstalter können von einem Teilnehmer nicht haftbar gemacht werden, falls diesem durch diese Baurichtlinien und der damit verbundenen Vorschriften Nachteile entstehen.
  7. Sollte die Messe infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung des Veranstalters aufgehoben. Er ist in diesem Falle zu keiner Entschädigung gegenüber dem Aussteller verpflichtet. Die eingenommenen Gelder gelten als erworben.
  8. Der Veranstalter hat jederzeit das Recht, die Messe mangels Interesse / Teilnahme abzusagen. In diesem Fall verpflichtet sich der Veranstalter, die bereits bezahlten Rechnungsbeträge gebührenfrei und in voller Höhe zu erstatten. Bei einer Absage durch den Veranstalter können gegenüber diesem darüber hinaus keinerlei Regressansprüche gestellt werden.
  9. Falls die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen terminlich oder örtlich verlegt, oder die angemeldete Thematik in eine andere stattfindende Thematik eingegliedert wird, können gegenüber dem Veranstalter keinerlei Regressansprüche gestellt werden. Diese Haftungsbegrenzung bzw. dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

13. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

  1. Der Aussteller bzw. Messebauer verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten.

14. Verjährung – Erfüllungsort – Gerichtsstand

  1. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren in vier Wochen nach Ende der Veranstaltung, soweit nicht Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters betroffen sind. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.
  3. Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15. Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien und Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.
  2. Nebenabreden sind nicht geschlossen. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Schriftform kann nur schriftlich aufgehoben werden.

Esslingen, im November 2018
Bechtle Graphische Betriebe und Verlagsgesellschaft GmbH & Co. KG
Eßlinger Zeitung